AGB

Für sämtliche Mietverträge der Firma Lagerboxx gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderweitige Vereinbarungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich vereinbart worden.

1. Mietbeginn

a) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn zu überlassen. Die Überlassung erfolgt Zug um Zug bei Zahlung der Kaution und des ersten Mietzinses.

b)Der Mieter hat das Abteil vorab besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Bei Überlassung hat er das gemietete Abteil nochmals zu kontrollieren und dem Vermieter Schäden oder Verunreinigungen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist von einem ordnungsgemäßen Zustand des Abteils auszugehen.

2. Nutzung/Einlagerung

a) Das Abteil ist von dem Mieter jederzeit in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Darüber hinaus sind gemeinschaftliche Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

b)Es ist nicht gestattet, Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken vorzunehmen.

c)Das Abteil darf ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt werden. Andere Tätigkeiten, wie die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse oder Wohnraum sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht gestattet.

d) In dem Abteil dürfen ausschließlich trockene Gegenstände eingelagert werden. Eine Lagerung von Tieren und Pflanzen ist verboten. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass die Entstehung von Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie Umweltschäden ausgeschlossen sind. Die Einlagerung feuer- und explosionsgefährlicher, radioaktiver, zur Selbstzündung geeigneter giftiger, ätzender oder übel riechender Gegenstände ist ausdrücklich untersagt. Es ist verboten Waffen, Suchtstoffe, Produkte von atrtengeschützten Tieren, Abfallstoffe oder Sondermüll gleich welcher Art einzulagern. Ferner dürfen keine verderblichen Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, gelagert werden. Es ist nicht gestattet Wertgegenstände wie Pelze, Juwelen oder Bargeld einzulagern.

e)Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass Störungen und Beeinträchtigungen anderer Mieter unterbleiben. Dem Mieter ist es nicht gestattet, auf Flächen außerhalb des gemieteten Abteils – wie Gängen, Korridoren etc. – Sachen – länger als unbedingt notwendig – abzustellen oder zu lagern. Fluchtwege sind immer freizuhalten.

f) Sowohl im Abteil als auch auf dem gesamten Betriebsgelände der Firma Lagerboxx gilt ein absolutes Rauchverbot!

g)Falls der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm auslöst, ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

3. Untervermietung

Das angemietete Abteil darf vom Mieter- weder ganz, noch teilweise – untervermietet werden.

4. Zugang zum Gebäude und Abteil durch den Mieter

a)Bei sämtlichen Fahrten auf dem Betriebsgelände hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung zu befolgen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ist einzuhalten. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hat zu unterbleiben.

b)Das Anfahren zum Ladebereich ist nur zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenständen gestattet. Das Parken ist in diesem Bereich nicht gestattet, hierfür stehen gesondert ausgewiesene Kundenparkplätze zur Verfügung.

c)Zugang zum Betriebsgelände (Gebäude und Abteil) wird gewährt von Montag bis Sonntag, 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Öffnungszeiten des Büros sind werktags von 9.00 – 18.00 Uhr, samstags von 9.00 – 14.00 Uhr.
Der Vermieter kann die bei Vertragsschluss geltenden Öffnungszeiten ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen durch Aushang im Büro vorher angekündigt ist und die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt.
LagerBoxx Mehr.Platz.Mieten (nachstehend Lageranbieter bzw. LA)
Hofer Straße 11 | 93057 Regensburg | Tel. 0941-60092299 | Fax. 0941-60092298 E-Mail: regensburg@lagerboxx.de Fassung: Mietvertrag D-Füb_Vers Pflicht-010111
Auf Grund der beilegenden Vertragsbedingungen(AGB vom 1.04.2014), die ich (wir) gelesen und akzeptiert habe(n), miete ich nachstehend bezeichnete(s) Abteil(e), sowie besichtigt vom LA zu nachstehenden Bedingungen:

d) Der Zugang zum Abteil erfolgt mittels eines elektronischen Zugangssystems. Wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude unmöglich gemacht wird, haftet der Vermieter nur dann für Schäden, wenn der technische Fehler vom Vermieter oder seinen Einfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

e)Der Mieter erhält Zugang zum Betriebsgelände und seinem Abteil mittels Chipkarte und PIN-Nummer. Diese hat der Mieter sorgsam zu verwahren. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt, mit Ausnahme von im Mietvertrag ausdrücklich autorisierten Personen. Dritten, autorisierten Personen hat der Mieter diese Verpflichtung ebenfalls aufzuerlegen.

f)Der Zugang zum Betriebsgelände und Abteil ist nur dem Mieter, ihn begleitende Personen sowie den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Personen gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Zugangslegitimation zu überprüfen und ggf. den Zugang zu verweigern, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann.

g)Wenn der Mieter einer im Mietvertrag nicht autorisierten Personen eine Zugangsberechtigung erteilen will, muss er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorab schriftlich mitteilen. Ebenfalls schriftlich mitzuteilen hat er, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt sein soll.

h) Das Abteil ist vom Mieter bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit stets verschlossen zu halten.

5. Mängel der Mietsache/Haftung

a)Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

b)Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) oder wegen Verzugs der Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels können nur geltend gemacht werden, wenn der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Schadensersatzansprüche aufgrund einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

c)Überwachung, Unterhaltung, Pflege etc. der eingelagerten Gegenstände sind alleinige Aufgaben des Mieters. Für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren übernimmt der Vermieter eine Haftung nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

d)Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierte Personen oder sonstige Dritten, die mit seinem Einverständnis die Mietsache betreten haben, verursacht wurden. Von Ansprüchen Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.

6. Betreten des Abteils durch den Vermieter

Der Vermieter oder von ihm beauftragte Dritte dürfen das Abteil nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zur Überprüfung des Zustands oder zu Reparaturzwecken betreten. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne vorherige Ankündigung zum Öffnen und zum Betreten des Abteils berechtigt.

7. Mietzins/Kaution/Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

a)Betriebs- und Nebenkosten sind im vereinbarten Mietzins vollständig enthalten.

b) Wegen seiner fälligen Ansprüche kann sich der Vermieter bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Die Kautionssumme ist vom Mieter wieder auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.

c)Eie Aufrechnung durch den Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.

d) Ist der Mieter Unternehmer, kann er wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur dann geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

e)Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe des Lagerabteils an den Vermieter innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Wochen nach Auszug und Räumung auf ein vom Mieter bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto zu überweisen. Eine Rückerstattung in Bar ist nicht möglich.

8. Pfandrecht

a)Wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit deren Ausgleich sich der Mieter in Verzug befindet, kann der Vermieter sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend machen, auch wenn die Einlagerung nur vorübergehend erfolgt ist.

b)Soweit es zur Deckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist, steht ihm dieses Recht bereits während des Mietverhältnisses zu.

c)Wenn der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in seinem Eigentum befindlichen Lagergegenstände zu geben, und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten Gegenstände zum Zweck des freihändigen Verkaufs herauszugeben.

d) Wenn der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht und der Mieter beginnt die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, kann der Vermieter der Entfernung widersprechen und die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände durch geeignete Maßnahmen in Besitz nehmen.

e)Der Vermieter ist berechtigt, nach vorheriger Verkaufsandrohung mit Fristsetzung von 14 Tagen die eingelagerten Gegenstände nach seiner Wahl im Wege des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderung zu verwerten.

9. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Dem Vermieter steht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, – wenn sich der Mieter mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug befindet, – wenn der Mieter trotz vorheriger Abmahnung gegen diese vorstehenden Nutzungs- und Zahlungsregelungen verstößt.

10. Beendigung

a)Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt zu räumen, zu reinigen, von ihm verursachte Schäden sind zu beseitigen. Das Mietobjekt ist dem Vermieter nebst Chipkarte herauszugeben.

b)Wenn der Gebrauch der Mitsache nach Ablauf der Mietzeit durch den Mieter fortgesetzt wird, verlängert sich das Mietverhältnis nicht. § 546 BGB kommt nicht zur Anwendung.

11. Mehrere Mieter

Mehrere Mieter haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch. Wenn das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärung des Vermieters. Dies betrifft insbesondere die Kündigungsklärung des Vermieters. Für eine Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter wird keine Vollmacht erteilt. Ein Widerruf der Vollmacht gilt nur für Erklärungen, die nach dem Zugang des Widerrufs beim Vermieter abgegeben werden.

12. Schriftform

Vereinbarungen oder Zusagen irgendwelcher Art, die den Mietvertrag oder diese Geschäftsbedingungen betreffen, sind nur in schriftlicher Form und mit rechtsgültiger Zeichnung durch Vermieter und Mieter wirksam. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Mievertrages oder der Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

b) Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Regensburg vereinbart.

14. Sonstiges

a)Anschriftsänderungen des Mieters und der von ihm zum Zugang autorisierten Personen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

b)Eine Übertragung oder Verpfändung von Rechten aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters ist nicht möglich.

c)Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, anfechtbar oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, anfechtbaren oder undurchführbaren Bestimmung sollen neue Bestimmungen getroffen werden, mit denen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck, so weit rechtlich möglich, erreicht wird. Das Gleiche gilt, wenn bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.